Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 – So wird gewählt – Wahlbenachrichtigung – Urnenwahl – Briefwahl

Am 26. Mai 2019 1 wählen die Bürgerinnen und Bürger die kommunalen Vertretungskörperschaften, also Ortsbeiräte, Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadträte und Kreistage. Sie haben dabei die Gelegenheit, Personen Ihres Vertrauens in die Gremien zu wählen, die zahlreiche Entscheidungen treffen, die für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar von Belang sind. Nutzen Sie daher Ihre Einflussmöglichkeiten und gehen Sie zur Wahl. Im Folgenden werden die Möglichkeiten zur Teilnahme an den Wahlen erläutert.

Wer darf wählen, wer gewählt werden?
Ihre Stimme abgeben – also das aktive Wahlrecht ausüben – dürfen bei den Kommunalwahlen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht vom Wahlrecht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Außerdem müssen Wahlberechtigte seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet eine Wohnung haben, also im Ortsbezirk, in der Gemeinde oder Stadt, in der Verbandsgemeinde oder im Landkreis. Bei mehreren Wohnungen gilt das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung.
Auch wer für ein Mandat in einem Gremium kandidiert, muss diese Voraussetzungen erfüllen (passives Wahlrecht). Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder Landrats müssen zudem mindestens 23 Jahre alt sein. Wird dieses Amt hauptamtlich ausgeführt, dürfen die Kandidatinnen und Kandidaten das 65. Lebensjahr am Wahltag noch nicht vollendet haben.

Die Wahlbenachrichtigung
Formelle Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist grundsätzlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die jeweilige
Wahl. Wer im Wählerverzeichnis steht, erhält bis spätestens 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine
Benachrichtigung bekommen hat, sollte sich spätestens bis zum 10. Mai 2019 bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder
Stadtverwaltung zur Überprüfung des Stimmrechts melden.
Gewählt werden kann entweder am 26. Mai 2019 im Wahllokal oder bereits ab Ende April per Briefwahl.

Wie wähle ich im Wahllokal?
Im Wahllokal wird die Wahlbenachrichtigung dem Wahlvorstand gegeben und auf Verlangen der Personalausweis vorgezeigt. Anschließend erhalten Sie die Stimmzettel zum Ausfüllen in einer Wahlkabine. Die gefalteten Stimmzettel werden in die Wahlurne geworfen, nachdem der Wahlvorstand die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt hat.

Wie funktioniert die Briefwahl?
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Wahlscheinantrag, der unterschrieben bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet wird. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie
auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen. Die Briefwahlunterlagen für die gleichzeitig stattfindende Europawahl sind ggf. zusätzlich zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein die Stimmzettel, ein Merkblatt/einen Wegweiser zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den gelben
Umschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt. Der Umschlag wird anschließend zugeklebt. In den orangefarbenen Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der gelbe Umschlag mit den Stimmzetteln. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Mittwoch, 22. Mai 2019, in den Briefkasten
geworfen sein. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro Ihrer Kommune sogleich die Stimme(n) abzugeben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters
unter www.wahlen.rlp.de.

1 In Rheinland-Pfalz finden die Kommunalwahlen i. d. R. gemeinsam mit der Europawahl statt. Der Rat der Europäischen Union ist übereingekommen, dass die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament im Zeitraum von Donnerstag, dem 23. Mai 2019, bis Sonntag, dem 26. Mai 2019, stattfinden sollen. Der Rat beschloss am 20.03.2018, das Europäische Parlament zum Entwurf eines Ratsbeschlusses zur Festsetzung dieses Termins zu konsultieren. Die förmliche
Annahme des Beschlusses durch den Rat der Europäischen Union wird – nach Eingang der Stellungnahme des Europäischen Parlaments – voraussichtlich
vor Ende Juni 2018 erfolgen. Als Wahltag – auch für die Kommunalwahlen – wird daher Sonntag, der 26. Mai 2019, unterstellt; der Wahltag für die Kommunalwahlen wird zu gegebener Zeit von der Landesregierung festgelegt. des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder Landrats müssen zudem mindestens 23 Jahre alt sein. Wird dieses Amt hauptamtlich ausgeführt, dürfen die Kandidatinnen und Kandidaten das 65. Lebensjahr am Wahltag nochnicht vollendet haben.