Straßenreinigungspflicht der Anwohner!
Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung auf die Reinigungspflicht aller öffentlichen Straßen – insbesondere auch der Regenrinnen – im Bereich der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hin.
Gemäß § 1 der Satzung obliegt die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch diese Straßen erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine mehrmalige Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung zu beseitigen.
Gras und Unkraut auf dem Gehweg und in der Rinne sind zu entfernen, weil sie bei Nässe eine Gefahr für die Fußgänger darstellen. Außerdem sind die in den Gehweg ragenden Hecken und Äste zurückzuschneiden.
Es wird auch als selbstverständlich erachtet, dass ausgeschwemmter Sand etc. nicht in den Straßeneinlaufschächten entsorgt wird, da dadurch nicht nur das Kanalsystem versandet wird sondern auch das Wasser bei starken Regengüssen nicht mehr ungehindert abfließen kann.
Ramstein-Miesenbach, 14.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
– Ordnungsamt –



