Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans

Bekanntmachung

über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans

Nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 03. No vember 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung wird be kanntgemacht, dass der am 20. August 2019 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Langenäcker“, Ortsgemeinde und Gemarkung Kottweiler-Schwanden am 09. Oktober 2019 unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein (§ 72 BauGB).Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zu ständigen Behörden ver anlasst.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Dienstort Kusel, Bahnhofstraße 59 in 66869 Kusel

oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an: vermka.wpf(at)poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Kusel, den 10. Oktober 2019

gez. (Siegel)Michael LoosVorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses

[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-tronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).Hinweis:Die Veröffentlichung kann ebenfalls auf der Internetseite des Ver-messungs- und Katasteramtes Westpfalz – https://vermka-west pfalz.rlp.de – eingesehen werden.