Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kottweiler-Schwanden für das Jahr 2019

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl- S. 21), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 16.04.2019 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.116.605,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.102.105,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 14.500,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 185.063,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 69.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 484.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -415.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 229.937,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 390.000,00 € .Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite zur Liquiditätssicherung sind nicht zu veranschlagen.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht veranschlagt.
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A 320,00 v. H.
– Grundsteuer B 390,00 v. H.
– Gewerbesteuer 380,00 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
– für den ersten Hund 36,00 €
– für den zweiten Hund 48,00 €
– für jeden weiteren Hund 72,00 €
– für den ersten gefährlichen Hund 0,00 €
– für den zweiten gefährlichen Hund 0,00 €
– für jeden weiteren gefährlichen Hund 0,00 €
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember .2006 (GVBI. S. 401) werden festgesetzt:
– Feld- und Waldwegebeitrag 14,00 € / ha
Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.
Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.
§ 8 Umlagen
Eine Umlage wird durch die Ortsgemeinde nicht erhoben.
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 7.490.877 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 7.444.710 € und zum 31.12.2019 7.459.210 €.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird 0 in Fälle zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen 0,00 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 €

Kottweiler-Schwanden, 18. April 2019
Gabriele Schütz, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:
1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 29.04.2019 bis Mittwoch, dem 08.05.2019 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 214, öffentlich aus.
2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach,18. April 2019
i. V. Marcus Klein, 1. Beigeordneter